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Rechtsanwältin Dr. S. Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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von Dr. Sandra Flämig - Rechtsanwalt - Fachanwältin für Arbeitsrecht - Stuttgart

Der provokante Titel soll auf ein grundlegendes Problem hinweisen, dass es bei besonderen Schutzrechten, also nicht nur bei Schwerbehinderten, immer wieder gibt. Da ich Schwerbehindertenvertreter schule und auch in meiner anwaltlichen Praxis immer wieder mit Menschen zu tun habe, die den Status eines Schwerbehinderten haben, kenne ich die „beliebten" Trugschlüsse nur zu gut und muss oft desillusionieren.

Viele Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis halten sich aufgrund dieses Ausweises im Arbeitsleben für unantastbar. Sie glauben, wenn ihnen der Arbeitgeber nur irgendwie ungerecht daher kommt, regnet es dicke Abfindungen oder Schadensersatzansprüche (egal, wie wir es nennen, Geld ist Geld.). Sie glauben auch, man könne ihnen nicht bzw. nicht so leicht kündigen, denn ihnen wird ja gesagt, dass sie einen besonderen Kündigungsschutz haben. Ich sage ihnen das auch. So steht es auch im Gesetz. Nur muss man sich nun anschauen, was ein Mensch mit Schwerbehindertenausweis mit diesem Schutz anfangen kann.

Weit her ist es nämlich tatsächlich nicht mit dem Schutz. Zum einen kann man auch einem Schwerbehinderten kündigen. Es ist ein bisschen bürokratischer und damit komplizierter aber es ist nicht unmöglich. Das Integrationsamt muss vor einer Kündigung gehört werden und der Kündigung zustimmen. Jedoch muss auch das Integrationsamt dann zustimmen, wenn die Kündigung begründet ist. Das zusätzliche Verfahren ist also nicht mehr - aber auch nicht weniger - als Sand im Getriebe. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu zahlen, weil man sich den langen Verfahrensweg nicht antun will. Ist sich der Arbeitgeber aber sicher, dass seine Kündigung wirksam ist und stimmt das Integrationsamt zu, dann kann gekündigt werden. Der Arbeitnehmer kann sich dagegen natürlich mit der Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung und mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Zustimmung wehren. Auch das kostet Zeit und Geld und könnte den Arbeitgeber zu einer Abfindung bewegen. Müssen muss der Arbeitgeber aber nicht. Mit anderen Worten: Schwerbehinderte haben keinen wirklichen besseren Schutz vor einer Kündigung: Sie haben aufgrund ihres Status nur eine „Instanz" mehr als nicht behinderte Arbeitnehmer. Dies kann in der Verhandlung um eine Abfindung ein Argument sein. Millionen werden es dadurch nicht aber vielleicht ein bisschen mehr und ein bisschen eher als in anderen Arbeitsgerichtsprozessen.

Es steht auch nirgendwo geschrieben, dass man Schwerbehinderte besonders mögen muss oder besonders nett behandeln muss. Man muss sie genau so behandeln, wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Und da kann es schon mal sein, dass die Chemie nicht stimmt. Wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch. Solange nicht der Status der Behinderung der Grund für die Verstimmtheit auf Seiten des Arbeitgebers ist, hat der Schwerbehinderte nichts gewonnen. Es gibt also keine Regel, die besagt, dass ein schwerbehinderter Mensch, der Stress mit seinem Chef hat und deswegen frustriert ist, dicke Abfindungen bekommen muss, weil er ja schwerbehindert ist.

Zu merken ist folgendes: Schwerbehinderte sind ebenso angreifbar, wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Der Schutz besteht darin, dass es etwas mühseliger ist, ihnen zu kündigen. Das erhöht die Bereitschaft des Arbeitgebers, eine Abfindung zu bezahlen. Das kann ja auch schon etwas sein, wenn man bedenkt, dass es keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt. Wenn man mit dieser realistischen Aussicht in eine Konfliktlösung geht, dann kann man am Ende mit einer zufriedenstellenden Lösung heraus kommen. Wenn man sich aber selbst Luftschlösser in Form völlig unrealistischer Abfindungen baut, wird man enttäuscht sein.

Ausgeklammert habe ich bei meinen Überlegungen den Fall, in dem es sich lohnt, für das Arbeitsverhältnis zu kämpfen. Dann nämlich gibt es einen tatsächlichen Schutz in Form von Integrationshilfen durch das Integrationsamt. Wenn also das Kind noch nicht im Brunnen liegt, dann kann das Integrationsamt gemeinsam mit dem Anwalt und dem Arbeitgeber helfen, ein Arbeitsverhältnis in Schieflage wieder ins Lot zu bringen.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig -Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig(at)kanzlei-flaemig(dot)de

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