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von Dr. Sandra Flämig - Rechtsanwalt - Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Gar nicht selten werden Arbeitnehmer aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus zum Geschäftsführer (einer GmbH) befördert und bekommen dann einen Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Abgesehen davon, dass dies eine folgenschwere Entscheidung sein kann, deren Konsequenzen, vor allem haftungsrechtlich, man sich vorher gut überlegen sollte, ist die Frage interessant, was aus dem „alten“ Arbeitsvertrag wird. Das Bundesarbeitsgericht hat schon 2009 klargestellt, dass mit dem schriftlichen Abschluss des Geschäftsführervertrages der Arbeitsvertrag beendet wird. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis bestehen lassen wollten.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 15.3.2011 lag der Fall jedoch ein wenig anders: Der Geschäftsführervertrag war nur mündlich geschlossen worden. Der Arbeitgeber stolperte in diesem Fall über § 623 BGB. Der sieht vor, dass Arbeitsverhältnisse immer schriftlich beendet werden müssen. Daher beendet ein mündlich geschlossener Geschäftsführervertrag auch nicht das „alte“ Arbeitsverhältnis und der Geschäftsführer, dem man den Geschäftsführervertrag leicht kündigen kann, kann sich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses berufen. Dem Arbeitnehmer ist es daher möglich, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen zu lassen. Man sollte also sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer bei der Beförderung zum Geschäftsführer rechtlichen Rat einholen.

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