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Rechtsanwältin Dr. S. Flämig
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel. 0711 - 351 08 34
flaemig@kanzlei-flaemig.de
Rechtsirrtümer
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt - Fachanwältin für Arbeitsrecht - Stuttgart
Irrtum (?): Ein Minijob ist gar kein richtiges Arbeitsverhältnis. Der Minijobber bekommt daher nur dann Geld, wenn wirklich gearbeitet wird. D.h. keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kein bezahlter Urlaub.
Stimmt´s: Nein!
Ein Minijob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis um genau zu sein. Der Arbeitnehmer hat also alle Rechte, die jeder andere Arbeitnehmer auch hat. Er bekommt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub, bezahlte Feiertage usw.
von Dr. Sandra Flämig - Rechtsanwalt - Fachanwältin für Arbeitsrecht - Stuttgart
Nicht nur Facebook, studiVZ und andere soziale Netzwerke bieten Stolperfallen bei Bewerbungen. Inzwischen dürfte sich herumgesprochen haben, dass Personaler auch das Internet absuchen, um zu schauen, ob und wenn ja wie sich die Kandidaten dort präsentieren. Neckische Partyfotos in spärlichem oder wahlweise lächerlichem Aufzug sind dabei nicht gerade karrierefördernd. Dass jede daher seine Präsenz im Netz immer daraufhin hinterfragen sollte, ob er die privaten Details wirklich jedem Wildfremden (vielleicht auch dem zukünftigen Chef) preisgeben möchte, ist Standardwissen.
Jedoch gibt es noch zwei kleine Nischen, in denen selten saubergemacht wird:
Weiterlesen: Bewerbung nach einer Kündigung - Woran keiner denkt
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt - Fachanwältin für Arbeitsrecht - Stuttgart
Irrtum (?): Wenn Du krank bist, darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Stimmt´s?: Nein, es stimmt nicht.
Das ist ein weit verbreitetes Märchen!
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt - Fachanwältin für Arbeitsrecht - Stuttgart
Irrtum (?): Wenn Du eine Abfindung bekommst, wird die auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Stimmt´s? Nein, es ist falsch.
Schon der Begriff "Anrechnung" ist irreführend. Das klingt so, als bekäme man dann weniger Arbeitslosengeld. Gemeint ist § 143 a SGB III, der unter der Überschrift "Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung" steht. D.h. unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zahlung einer Abfindung dazu führen, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld nicht sofot bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, sondern erst nach einer bestimmten Zeit, die dann nach § 143 a SGB III zu berechnen ist. Die Dauer des Anspruchs (in der Regel 12 Monate) aber verkürzt sich nicht und auch nicht die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Doch selbst zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommt es nur in seltenen Fällen.
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht - Stuttgart
Sicherlich sind auch Sie schon mal einem Rechtsirrtum aufgesessen oder Sie haben das „Gefühl“, dass es so und nicht anders sein muss. Klar.
Jeder redet doch von hohen Abfindungen und Abfindungsanspruch, von 3 Abmahnungen bis zur Kündigung, von der Unwirksamkeit mündlicher Verträge. Jeder hat doch auch schon mal eine Anwaltsserie im Fernsehen oder eine Gerichtsshow gesehen. Letztere haben sich zum Glück noch nicht am Arbeitsrecht vergriffen. Ich kann nur hoffen, dass das Arbeitsrecht für diese Art der Unterhaltung/“Bildung“ auch weiterhin uninteressant bleibt.
Was ist dran an all den arbeitsrechtlichen „Wahrheiten“, die uns täglich auf Schritt und Tritt begegnen?
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt - Fachanwältin für Arbeitsrecht Stuttgart
Man kann es gar nicht oft genug sagen: Eine Kündigung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie zugeht. Das ist der Moment, in dem sie in den Briefkasten plumpst oder dem Arbeitnehmer in die Hand gedrückt wird etc.
In dem Moment, in dem die Kündigung zugegangen ist, beginnt eine verdammt kurze Frist zu laufen: 3 Wochen haben Sie nun Zeit, diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Es ist vollkommen egal, wann die Kündigungsfrist endet. Es kommt nur darauf an, wann Sie die Kündigung erhalten haben. Manche Arbeitnehmer denken nämlich, die Frist beginne erst dann zu laufen, wenn die Kündigingsfrist abgelaufen ist. Das ist ein Irrtum!
Also einprägen: Kündigung bekommen - 3 Wochen Frist.
Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig -Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
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von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht - Stuttgart
Irrtum: Jeder hat einen Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung.
Stimmt ´s? Nein, es ist falsch. Einen Abfindungsanspruch gibt es in Deutschland nicht. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen könnte ein solcher Anspruch entstanden sein.
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt - Fachanwältin für Arbeitsrecht - Stuttgart
Das Gerücht hält sich hartnäckig: Für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen braucht man mindestens 3 Abmahnungen.
Interessanterweise glauben das nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch viele Arbeitgeber. Vielleicht können auch Sie auf eine glückliche Kindheit zurückblicken, in der Ihnen Märchen vorgelesen wurden. Die Zahl 3 ist dort magisch - nicht zuletzt die gute Fee verspricht einem in der Regel mindestens die Erfüllung dreier Wünsche.
von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht - Stuttgart
Das Wort „Kündigungsschutz“ suggeriert, dass es einen – wie auch immer gearteten - Schutz davor gäbe, eine Kündigung zu erhalten. Viele Mandanten sagen zu mir „Der kann mir doch nicht kündigen - oder??“ Die schlechte Nachricht: Doch – der kann.
Eine Kündigung ist eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenerklärung. Sie wird wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dechiffriert heißt das: Sobald die Kündigung in Ihren Briefkasten geplumpst ist oder Ihnen in die Hand gedrückt wird, gelangt sie in Ihren Machtbereich.
Sie könnten natürlich den Briefkasten abschrauben oder zukleben, die Arme verschränken und die Kündigung nicht annehmen. All das nützt Ihnen nichts. Die Kündigung kann man Ihnen auch vor die Füße werfen. D.h. sie geht zu und ist damit in der Welt. Einen Schutz davor, eine Kündigung zu erhalten, gibt es also nicht.
Nun fragen Sie sich, ob man das, was man da unerfreulicherweise in die Welt gesetzt hat, auch wieder aus derselben schaffen kann. Auch das geht nicht. Eine Kündigung kann, streng genommen, nicht zurückgenommen werden. Die gute Nachricht: Die Erklärung „Ich nehme die Kündigung zurück.“ wird als Angebot verstanden, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Dieses Angebot können Sie annehmen und alles ist gut. Sie müssen aber nicht.
Was macht man denn nun mit der Kündigung?
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